Überraschend hat es in der heute Nachmittag erschienenen und ab kommenden Montag, 22. Februar 2021, geltenden Coronaschutzverordnung Änderungen für den Sport gegeben. Zwar ist weiter der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen owie die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc. untersagt. Doch gibt es neue Ausnahmen:
- a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…) gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.“
Das heißt:
- Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.
- Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
- Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von fünf Metern einzuhalten.
- Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*in ist möglich.
Den Text der ab Montag gültigen Coronaschutzverordnung gibt es hier zum Download:
Coronaschutzverordnung ab 22. Februar 2021
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