Ab Montag, 8. März, gilt in NRW eine neue Coronschutzverordnung, die etwas mehr Möglichkeiten für den Sport bietet. Zwar ist landesweit einheitlich weiterhin der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen verboten. Doch gibt es Ausnahmen, die nun wieder etwas mehr Freiheiten bieten:
Zulässig ist Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zu allen anderen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Das münstersche Sportamt weist zudem darauf hin, dass engänzend zur Coronaschutzverordnung auf den städtischen Sportaußenanlagen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Die Masken dürfen nur zur Ausübung des Sports abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen und Toilettenbereichen muss hingegen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Dabei gilt es zudem weiterhin die Hygieneregeln zu beachten und stets verantwortungsvoll zu handeln, damit durch stabile oder sinkende Inzidenzzahlen weitere Lockerungen möglich werden.
Hier kann die aktuelle Coronschutzverordnung heruntergeladen werden: