Das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 28. Juni 2022 hat seinerzeit für eine vermeintlich selbstständige, auf Honorarbasis tätige Musikschullehrerin eine Sozialversicherungspflicht festgestellt. In der Folge ist in vielen Bereichen der Aus- und Fortbildung große Unsicherheit über die sozialversicherungspflichtige Einstufung von Lehrkräften im Bildungskontext entstanden, so auch in der Qualifizierungsarbeit im organisierten Sport. Im Raum standen und stehen insbesondere mögliche Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen.

Eine Übergangslösung sieht vor, dass für Lehrkräfte, die bisher auf Honorarbasis als Selbstständige tätig waren und für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, eine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung – wenn überhaupt – erst ab dem 1. Januar 2027 eintritt. Sie ist jetzt bis zum 31. Dezember 2027 verlängert worden.

Der Landessportbund NRW rät jedoch zur Absicherung bei der Vergabe von Aufträgen an selbständig tätige Honorarlehrkräfte eine Erklärung zum sozialversicherungsrechtlichen Status zum Vertragsbestandteil zu machen. Ein Muster des LSB dafür finden Sie hier: